Das Interim Management ist ein rasant wachsender Markt. Dazu gehören aber auch die Haftungsrisiken für die Provider. Hier steht die Scheinselbständigkeit der Interim Manager besonders im Fokus.
Für Interim Manager die lange im Geschäft sind, ist dieses Thema schon länger ein Begriff. Derjenige, der am Anfang seiner Interim-Management-Karriere steht und hierfür eine Gesellschaft gründen will, sollte die Wahl der Gesellschaftsformen gründlich vorbereiten. Denn diese kann bedeutenden Einfluss auf die Sozialversicherungspflicht haben. Ausschlaggebend ist, ob im speziellen Fall eine abhängige Beschäftigung gemäß § 7 Viertes Sozialgesetzbuch (SGB IV) zum Auftraggeber vorliegt.
Die GmbH, KG oder OHG schließen Risiken größtenteils aus
Ist der Auftragnehmer als Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), als Kommanditgesellschaft (KG) oder als Offene Handelsgesellschaft (OHG) eingetragen, schließt dies normalerweise eine abhängige Beschäftigung durch den Auftraggeber aus. Damit sind diese Rechtsformen aus Sicht des Providers ´1. Wahl´.
Personen-Limited und Ein-Mann-GmbH
Dieser Grundsatz lässt sich in den meistens zwar auch auf die Ein-Personen-GmbH oder die Personen-Limited übertragen. Hier sind jedoch Ausnahmen möglich. Daher muss die konkret gegebene Interim-Management-Situation dahingehend überprüft werden, ob die Merkmale einer abhängigen Beschäftigung gegeben sind, beispielsweise das Unternehmerrisiko (keine abhängige Beschäftigung) oder die Weisungsgebundenheit (abhängige Beschäftigung).
Zusätzliche Gesellschaftsformen
Selbstverständlich können sich auch andere Gesellschaftsformen auf die Versicherungspflicht beispielsweise von Geschäftsführern einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), einer Aktiengesellschaft (AG), einer GmbH & Co. KG etc. auswirken. Hierbei ist eine Beratung durch einen Rechtsanwalt im Vorfeld empfehlenswert. Für professionelle IM-Provider bleibt es Pflicht, vor Mandatsübertragung nach V027 zu prüfen (Statusfeststellungsverfahren).
[Bild: epsos]