Als Manager eines Unternehmens oder Geschäftsführer einer GmbH ist man durch vielfältige Haftungsrisiken gefährdet. Dies gilt natürlich auch für das Interim-Management mit eigener GmbH. Annähernd 10.000 Prozesse gegen GmbH-Geschäftsführer im Jahr zeigen, dass es unerlässlich ist, sich über Rechte und Pflichten sowie den Stand der aktuellen Rechtsprechung genauestens zu informieren.
Wieder und wieder kommt es auch im Interim Management zu Haftungsfällen in diversen risikobehafteten Bereichen. Das Managerhaftungsrecht, aber auch die Durchgriffshaftung auf den Manager (bzw. dessen Privatvermögen) sowie die Provider von Interim Management entwickeln sich mit rasanter Dynamik. Besonders in der Unternehmenskrise sind die Geschäftsführer, aber auch die Gesellschafter zur Vermeidung der persönlichen Haftung aufgefordert.
Unternehmensleiter, auch im Interim Management Mandat, haften in Deutschland
- im Innenverhältnis gegenüber ihrem Unternehmen.
- im Außenverhältnis gegenüber sonstigen Dritten wie Lieferanten, Abnehmern, Wettbewerbern, Arbeitnehmern und Anteilseignern.
Welche Ansprüche an die Sorgfalt eines Unternehmensleiters gestellt werden, ergibt sich vorzugsweise aus Generalklauseln im Gesetz (u. a. §§ 93, 116 AktG und §§ 43, 52 GmbHG). Sie lassen sich folgendermaßen zusammenfassen:
Der Unternehmensleiter ist gehalten, eine betriebliche Organisation zu kreieren und zu kontrollieren, die Schäden gegenüber seinem Unternehmen oder Dritten weitgehend vermeidet. Die Kontrollfunktion geht hierbei über den eigenen Verantwortungsbereich hinaus und schließt auch die Kollegen im jeweiligen Leitungsorgan mit ein.
Im Verhältnis zum Unternehmen treffen den Unternehmensleiter besondere Pflichten, z. B.:
Fazit: Auch für das professionelle Interim Management stellt sich die Anforderung, Haftungstatbestände zu kennen und sich gegen sie abzusichern.
[Bild: Jeff McC]